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(1) DieBeim Amt der Tiroler Landesregierung darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und der Sicherung der Rückzahlung von Förderungsdarlehen ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:ist ein Jugendbeirat einzurichten.
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(2) Die Landesregierung darf weiters zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 zweiter SatzDer Jugendbeirat hat insbesondere folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeitenAufgaben:
a) |
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b) |
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c) | die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher jugendpolitischer Fragestellungen. |
(1) DieBeim Amt der Tiroler Landesregierung darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und der Sicherung der Rückzahlung von Förderungsdarlehen ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:ist ein Jugendbeirat einzurichten.
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(2) Die Landesregierung darf weiters zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 zweiter SatzDer Jugendbeirat hat insbesondere folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeitenAufgaben:
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c) | die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher jugendpolitischer Fragestellungen. |