§ 9 T-JFJSG Einrichtung und Aufgaben

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2016 bis 31.12.9999

(1) DieBeim Amt der Tiroler Landesregierung darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und der Sicherung der Rückzahlung von Förderungsdarlehen ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:ist ein Jugendbeirat einzurichten.

a)

Name oder Bezeichnung und Adresse des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Organe;

b)

Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Organe;

c)

Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorzulegen sind;

d)

Art und Ausmaß der beantragten und der gewährten Förderung;

e)

Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Kostenvoranschläge, Rechnungen und dergleichen;

f)

Bankverbindungen.

(2) Die Landesregierung darf weiters zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 zweiter SatzDer Jugendbeirat hat insbesondere folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeitenAufgaben:

a)

Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsortdie Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Jugendschutzes und Staatsbürgerschaft von natürlichen Personender Jugendförderung, es sei denn, daß sie die Wahrung ihrer Anonymität verlangt haben, und

b)

Bezeichnung und Adressedas Herantragen von juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen sowieallgemeinen jugendpolitischen Zielvorstellungen an die Daten nach lit. a der vertretungsbefugten Organe.Landesregierung,

c)

die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher jugendpolitischer Fragestellungen.

Stand vor dem 16.02.2016

In Kraft vom 01.03.1994 bis 16.02.2016

(1) DieBeim Amt der Tiroler Landesregierung darf zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen und der Sicherung der Rückzahlung von Förderungsdarlehen ermitteln und automationsunterstützt verarbeiten:ist ein Jugendbeirat einzurichten.

a)

Name oder Bezeichnung und Adresse des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Organe;

b)

Geburtsort, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Förderungswerbers bzw. der vertretungsbefugten Organe;

c)

Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorzulegen sind;

d)

Art und Ausmaß der beantragten und der gewährten Förderung;

e)

Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Kostenvoranschläge, Rechnungen und dergleichen;

f)

Bankverbindungen.

(2) Die Landesregierung darf weiters zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 zweiter SatzDer Jugendbeirat hat insbesondere folgende Daten ermitteln und automationsunterstützt verarbeitenAufgaben:

a)

Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsortdie Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Jugendschutzes und Staatsbürgerschaft von natürlichen Personender Jugendförderung, es sei denn, daß sie die Wahrung ihrer Anonymität verlangt haben, und

b)

Bezeichnung und Adressedas Herantragen von juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen sowieallgemeinen jugendpolitischen Zielvorstellungen an die Daten nach lit. a der vertretungsbefugten Organe.Landesregierung,

c)

die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher jugendpolitischer Fragestellungen.

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