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(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn
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(2) Die Landesregierung kann aufhat Richtlinien über die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kannGewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung; | |||||||||
b) | die Arten und das Ausmaß der Förderungen; | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen; | |||||||||
d) | die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird; | |||||||||
e) | die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen. |
(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn
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(2) Die Landesregierung kann aufhat Richtlinien über die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kannGewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
a) | die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung; | |||||||||
b) | die Arten und das Ausmaß der Förderungen; | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen; | |||||||||
d) | die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird; | |||||||||
e) | die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen. |