§ 7 T-JFJSG Widerruf, Verzicht

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2016 bis 31.12.9999

Sofern dies zur Sicherung(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht erbracht wurde,

c)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

d)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Die Landesregierung kann auf die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Rückzahlung von Darlehen erforderlich ist, sind diese durch Hypotheken, Bürgschaften, Bankgarantien oder auf andere geeignete Weise sicherzustellenVerbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Stand vor dem 16.02.2016

In Kraft vom 01.03.1994 bis 16.02.2016

Sofern dies zur Sicherung(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht erbracht wurde,

c)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

d)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Die Landesregierung kann auf die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Rückzahlung von Darlehen erforderlich ist, sind diese durch Hypotheken, Bürgschaften, Bankgarantien oder auf andere geeignete Weise sicherzustellenVerbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

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