§ 10 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

1.

Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen:

Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergwanderführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer

2.

Natur- und Umweltkunde:

Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Beitrag des Bergwanderführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse der Geologie, der Flora und der Fauna der heimischen Bergwelt; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum

3.

Tourismuskunde:
Kenntnisse der bergsportlichen Angebotsmöglichkeiten und der infrastrukturellen touristischen Einrichtungen des Landes Tirol

4.

Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse in Anatomie und Physiologie; Erste Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei am Berg auftretenden Beschwerden und bei Unfällen (Versorgung von Wunden und Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter, künstliche Beatmung, Wiederbelebung und dergleichen)

5.

Tourenplanung und Tourenführung:
Gruppendynamik und der Gruppenführung bei Bergwanderungen; Kenntnisse zur Erkennung und Vermeidung von lawinenbedrohtem Gelände einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten zur Planung und Durchführung von winterlichen Bergwanderungen

6.

sommerliche und winterliche Berggefahren:
Kenntnis der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Bergwandern, deren Erkennen und Beurteilen

7.

Unfallkunde:
Vermeidung von Bergunfällen; Kameradenhilfe

8.

Wetterkunde:
Grundkenntnisse der Klimatologie; Einfluß des Klimas bei Bergwanderungen; Gefahren der Witterung im Berggelände

9.

Orientierungskunde:
Grundkenntnisse im Kartenlesen; Handhabung der Orientierungsgeräte

10.

Ausrüstungskunde:
Kenntnisse über die Funktionsweise, Verwendung und Pflege der Bergwanderausrüstung; Grundkenntnisse in der Handhabung von Rettungsgeräten.

In Kraft seit 23.09.2021 bis 31.12.9999
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