Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
1. | Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen: | |||||||||
Kenntnis des Tiroler Bergsportführergesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie weiterer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Bergwanderführer; Fragen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer | ||||||||||
2. | Natur- und Umweltkunde: | |||||||||
Kenntnis der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Beitrag des Bergwanderführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes; Grundkenntnisse der Geologie, der Flora und der Fauna der heimischen Bergwelt; Kenntnis der Lenkungsmaßnahmen im Naturraum | ||||||||||
3. | Tourismuskunde: | |||||||||
4. | Körperlehre und Erste Hilfe: | |||||||||
5. | Tourenplanung und Tourenführung: | |||||||||
6. | sommerliche und winterliche Berggefahren: | |||||||||
7. | Unfallkunde: | |||||||||
8. | Wetterkunde: | |||||||||
9. | Orientierungskunde: | |||||||||
10. | Ausrüstungskunde: |
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