(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Bergwanderführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.
(2) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 19 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.
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