§ 7 T-BSFV

T-BSFV - Tiroler Bergsportführerverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.

(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Anderenfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

In Kraft seit 09.06.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-BSFV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-BSFV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-BSFV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-BSFV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-BSFV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-BSFV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 T-BSFV
§ 8 T-BSFV