(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden:
Sehr gut (1),
Gut (2),
Befriedigend (3),
Genügend (4),
Nicht genügend (5).
(2) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls die Benotung in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistung des Prüfungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit „Genügend“ beurteilt wurde. Anderenfalls gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
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