(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Berg- und Schiführerprüfung im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist (Abs. 2) zu enthalten.
(2) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 des Tiroler Bergsportführergesetzes erfüllen und deren Anmeldung außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Prüfungskommission eingelangt ist.
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