(1) Die Eignungsprüfung nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen und hat jedenfalls die grundlegende Seil- und Sicherungstechnik, aktives und passives Abseilen, Klettertechnik mit canyoningtauglichen Schuhen im Schwierigkeitsgrad UIAA III bis IV und Wildwasserschwimmen im Schwierigkeitsgrad 2 bis 3 zu enthalten. § 1 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.
(2) Der Tourenbericht nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens fünf selbstständig und in eigener Verantwortung durchgeführte Schluchtentouren zu enthalten. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen der Schlucht, den Schwierigkeitsgrad und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten.
(3) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(4) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Schluchtenführer, auf die Entwicklung des Schluchtenführens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Schluchtentouren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(5) § 1 Abs. 8, 9 und 10 gilt sinngemäß.
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