(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 78 und höchstens 85 Tage zu betragen.
(2) Die Gegenstände sind den Abschnitten des Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 7 so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Soweit dies zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges erforderlich ist, kann von der abschließenden Behandlung einzelner Gegenstände in einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abgesehen und der Lehrstoff unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungszieles verteilt auf mehrere Abschnitte des Ausbildungslehrganges vermittelt werden.
(3) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten ein insgesamt mindestens sechswöchiges Praktikum im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportkletterlehrertätigkeiten unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers zu absolvieren.
(4) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb von vier Jahren zu absolvieren.
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