(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens zwölf und höchstens 16 Tage zu betragen.
(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.
(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
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