(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Bergwanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen; | ||||||||||
Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Körperlehre und Erste Hilfe; Tourenplanung und Tourenführung; sommerliche und winterliche Berggefahren; Unfallkunde; Wetterkunde; Orientierungskunde; Ausrüstungskunde | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: | |||||||||
Lehrwanderungen; Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen; Bergrettung und Erste Hilfe. |
(3) § 6 Abs. 3, 4 und 5 gilt sinngemäß.
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