(1) Die Eignungsprüfung nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes, LGBl. Nr. 7/1998, in der jeweils geltenden Fassung, dient zum Nachweis jener Fertigkeiten und Kenntnisse im Berg- und Schibergsteigen sowie im Sportklettern, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am entsprechenden Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Eignungsprüfung ist als praktische Prüfung durchzuführen. Sie kann für die Bereiche Fels-, Eis- und Schibergsteigen getrennt durchgeführt werden, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber oder aus sonstigen organisatorischen Gründen im Interesse einer zweckmäßigen Prüfungsabwicklung gelegen ist. Die Eignungsprüfung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
a) | Aufstieg mit Schitourenausrüstung über 1000 Höhenmeter in zwei Stunden, | |||||||||
b) | drei Geländefahrten mit Schitourenausrüstung, | |||||||||
c) | zwei Eisfalltouren mit vorgesetzten Eisschrauben im Schwierigkeitsgrad WI4+, | |||||||||
d) | geländeangepasste Steigeisentechnik in einem Eisparcours, | |||||||||
e) | zwei Sportklettertouren bis zum Schwierigkeitsgrad UIAA VII+ (franz. 6b+) on sight, | |||||||||
f) | zwei alpine Felsklettertouren bis zum Schwierigkeitsgrad UIAA VI+ (franz. 6a) mit mobilen Sicherungsmitteln, | |||||||||
g) | geländeangepasste Geh- und Klettertechnik im Schrofengelände. |
(2) Die Leistungen der Prüfungswerber sind insgesamt zu beurteilen. Das Prüfungsergebnis hat auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „bestanden“, wenn zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission dafür stimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Über die Eignungsprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Prüfungsprotokoll zu führen. Das Prüfungsprotokoll hat jedenfalls das Prüfungsergebnis zu enthalten. Lautet das Prüfungsergebnis auf „nicht bestanden“, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(4) Die bestandene Eignungsprüfung berechtigt zur Teilnahme an dem ihr folgenden Ausbildungslehrgang. Ist ein Bewerber durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe an der Teilnahme gehindert, so ist er zur Teilnahme am nächstfolgenden Ausbildungslehrgang berechtigt.
(5) Der Tourenbericht nach § 10 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes ist dem Tiroler Bergsportführerverband bei der Anmeldung zum Ausbildungslehrgang vorzulegen. Er hat Aufzeichnungen über mindestens
a) | 20 nicht durchgehend mit Bohrhaken versehene alpine Felstouren (keine Plaisir-Routen), davon zehn Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher, fünf Felstouren mit mindestens 500 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA V oder höher sowie fünf Felstouren mit mindestens 300 m Wandhöhe im Schwierigkeitsgrad UIAA VI oder höher, | |||||||||
b) | zehn Sportklettertouren im Schwierigkeitsgrad UIAA VII oder höher, | |||||||||
c) | zehn Eis- bzw. kombinierte Hochtouren, davon fünf Eistouren mit mindestens 200 m Wandhöhe und einer Mindeststeilheit von 50° sowie fünf kombinierte Hochtouren (Wechsel Gletscher/Eis-Fels) mit Kletterpassagen im Schwierigkeitsgrad UIAA III oder höher, | |||||||||
d) | fünf Touren über Eisfälle mit mindestens 100 m Höhe im Schwierigkeitsgrad WI 4 oder höher, | |||||||||
e) | 30 Schitouren, davon mindestens fünf Schitouren im vergletscherten Hochgebirge, | |||||||||
jeweils in eigener Verantwortung zu enthalten. Die Touren müssen im Vorstieg oder in Wechselführung begangen worden sein. Die Aufzeichnungen haben jeweils das Datum, den Namen des Berges, die Route, den Schwierigkeitsgrad, die Steilheit und gegebenenfalls den Namen des Partners zu enthalten. |
(6) Der Lehrstoff des Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(7) In allen Gegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Berg- und Schiführer, auf die Entwicklung des Bergsteigens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen, wobei besonderer Wert auf die sichere Ausübung des Bergsteigens zu legen ist. Der Lehrstoff der einzelnen Gegenstände hat auch die verschiedenen Ausprägungen des modernen Bergsportes zu berücksichtigen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in bezug auf Bergunfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben, die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen und ihre Kompetenz im Umgang mit den Gästen besonders zu fördern.
(8) Zur Förderung der Ausbildungsarbeit und zur Sicherung des Ausbildungserfolges sind Anschauungsmaterial, audiovisuelle Hilfsmittel und andere geeignete Lehrmittel zu verwenden.
(9) Die Lehrgangsteilnehmer sind verpflichtet, während der vorgeschriebenen Zeiten den Lehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen, sich daran aktiv zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge zu leisten und die erforderlichen Geräte und Lehrmittel mitzubringen. Ein Lehrgangsteilnehmer darf den Ausbildungslehrgang ausnahmsweise kurzfristig verlassen, wenn ein wichtiger in der Person des betreffenden Teilnehmers gelegener Grund hiefür vorliegt und weiters zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel des betreffenden Lehrgangs trotzdem erreicht werden kann.
(10) Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Ausbildungslehrgänge im Boten für Tirol auszuschreiben. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Eignungsprüfungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang im Boten für Tirol auszuschreiben. Die Ausschreibungen haben die Termine der Ausbildungslehrgänge bzw. der Eignungsprüfungen sowie einen Hinweis auf den letzten Tag der Anmeldungsfrist zu enthalten.
0 Kommentare zu § 1 T-BSFV