(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem oder mehreren der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Gegenstand bzw. in den betreffenden Gegenständen höchstens zweimal wiederholen. Bei den Prüfungsgegenständen nach § 6 Abs. 2 lit. b darf die Zulassung zur Wiederholungsprüfung außer im Gegenstand Bergrettungsausbildung nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber noch einmal am entsprechenden Abschnitt des Ausbildungslehrganges teilgenommen hat.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prüfungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gelegene Gründe daran gehindert ist. Ist die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 zweiter Satz von der nochmaligen Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges abhängig, so ist die Wiederholungsprüfung zu dem diesem Abschnitt nächstfolgenden Prüfungstermin abzulegen.
(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Fristen abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am Ausbildungslehrgang teilgenommen hat.
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