(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 und höchstens 24 Tage zu betragen.
(2) Die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges sind unter Bedachtnahme auf die zur Erreichung eines bestmöglichen Ausbildungserfolges jeweils günstigste Jahreszeit so auszuschreiben, dass die Lehrgangsteilnehmer die Möglichkeit haben, zwischen den einzelnen Abschnitten mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie eine insgesamt mindestens zweiwöchige Praxis in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu absolvieren.
(3) Der Ausbildungslehrgang ist längstens innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
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