(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die schriftliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung von Berg- und Schitouren sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(2) Die Prüfung hat folgende Prüfungsgegenstände zu umfassen:
a) | Theoretischer Teil: | |||||||||
Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen; | ||||||||||
Natur- und Umweltkunde; Tourismuskunde; Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache; Körperlehre und Erste Hilfe; | ||||||||||
Tourenplanung und Tourenführung; Berggefahren; Wetterkunde; | ||||||||||
Karten- und Orientierungskunde; Schnee- und Lawinenkunde; Gletscherkunde; Ausrüstungs- und Gerätekunde | ||||||||||
b) | Praktischer Teil: |
(3) Die Prüfungsgegenstände haben den Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbildungslehrganges (§§ 2 und 3) zu umfassen. Die Ablegung einer Prüfung ersetzt hinsichtlich prüfungsstoffmäßig ganz oder teilweise übereinstimmender Gegenstände die Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung im entsprechenden Umfang. Die Entscheidung darüber obliegt der Prüfungskommission.
(4) Die Aufteilung der Prüfungsgegenstände auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.
(5) Die Prüfung kann in Teilprüfungen nach den einzelnen Abschnitten des Ausbildungslehrganges durchgeführt werden, wenn dies wegen der Eigenart des Lehr- bzw. Prüfungsstoffes zweckmäßig ist. Die Teilprüfungen der praktischen Prüfung können auch in die einzelnen Abschnitte des Ausbildungslehrganges eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers zuläßt und organisatorische Gründe dies erfordern. In diesen Fällen wird die Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer abgenommen. Die Entscheidung über die Aufteilung in Teilprüfungen obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
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