Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Schülerheimen, die Bewilligung von Planunterlagen, die Verwendungsbewilligung, die widmungsgemäße Verwendung, die Mitverwendung und die Aufhebung der Widmung gelten die §§ 27 bis 33 sinngemäß.
In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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