(1) Die mit der Erhaltung eines Schülerheimes verbundenen Kosten (Heimerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.
(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Heimliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Heimgebäuden sowie die Kosten für die Einrichtungsgegenstände, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.
(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Heimerhaltungskosten.
(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.
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