(1) Die Bildungsdirektion hat die Investitionsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften entsprechend dem Baufortschritt mindestens jährlich in Teilbeträgen mit Bescheid vorzuschreiben. Die letzte Vorschreibung hat die Gesamtabrechnung zu enthalten. Die Teilbeträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Betriebsbeiträge den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bis zum 31. Juli jedes Jahres vorzuschreiben. Die Betriebsbeiträge werden mit Ablauf von vier Wochen nach Erlassung des Bescheides fällig.
(3) Gehört das Land oder ein Teil davon zum Schulsprengel einer in einem anderen Land gelegenen Berufsschule, so ist dem Land der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Investitionsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 36, der von ihm allenfalls geleistete Beitrag zum Betriebsaufwand für diese Berufsschule unter sinngemäßer Anwendung des § 37 zu ersetzen.
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