Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung (§ 41 Abs. 1) voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.
(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 21 sinngemäß.
In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 T-BOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 T-BOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 T-BOG