(1) Die mit der Erhaltung einer Berufsschule verbundenen Kosten (Schulerhaltungskosten) umfassen die Kosten für den Investitionsaufwand und den Betriebsaufwand.
(2) Der Investitionsaufwand umfaßt die Kosten für die Schulliegenschaften und für den Neu-, Zu- und Umbau von Schulgebäuden sowie die Kosten für die Anlagen, die Maschinen, die Einrichtungsgegenstände und die Unterrichtsmittel, die aus Anlaß eines Neu-, Zu- oder Umbaues angeschafft werden.
(3) Der Betriebsaufwand umfaßt alle nicht zum Investitionsaufwand gehörenden Schulerhaltungskosten.
(4) Als Kosten im Sinne der Abs. 2 und 3 gelten die Reinausgaben, das sind die Gesamtausgaben abzüglich allfälliger Einnahmen.
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