(1) Über die Tragung des Investitionsaufwandes können der gesetzliche Schulerhalter und die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zivilrechtliche Verträge abschließen.
(2) Wird zwischen dem gesetzlichen Schulerhalter und den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften ein zivilrechtlicher Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen, so haben die beitragspflichtigen Gemeinden in ihrer Gesamtheit einen Investitionsbeitrag in der Höhe der Hälfte des um die Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaften sowie um die Leistungen der anderen beitragspflichtigen Gebietskörperschaften auf Grund von zivilrechtlichen Verträgen verminderten Investitionsaufwandes zu entrichten. Der Investitionsbeitrag ist von den beitragspflichtigen Gemeinden zu 45 v.H. nach der Volkszahl und zu 55 v.H. im Verhältnis des den Gemeinden im der Vorschreibung zweitvorangegangenen Kalenderjahr zugeflossenen Kommunalsteueraufkommens zu entrichten. Die Volkszahl bestimmt sich nach jener Bevölkerungszahl, die die Bundesanstalt Statistik Österreich für Zwecke des Finanzausgleiches hinsichtlich jenes Finanzjahres zu ermitteln hatte, das durch seine Benennung dem Jahr der Vorschreibung entspricht.
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