§ 45 T-BOG Kostentragung

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Heimerhaltungskosten hat der gesetzliche Heimerhalter zu tragen.

(2) Der gesetzliche Heimerhalter hat gegenüber den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften (Abs. 3) Anspruch auf Beiträge zum Investitionsaufwand (Investitionsbeiträge).

(3) Beitragspflichtige Gebietskörperschaften sind die Gemeinden des Landes sowie die Länder, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel jener Berufsschule erstreckt, die von den Schülern besucht wird, zu deren Unterbringung das Schülerheim bestimmt ist.

In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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