Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Unbeschadet der dem Bund nach Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Befugnis obliegt die Aufsicht über den gesetzlichen Schul- (Heim-)Erhalter der Bildungsdirektion.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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