§ 50 T-BOG Enteignung

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Enteignet werden kann

a)

für den Neu- und Zubau von Schul-(Heim-)Gebäuden,

b)

für die Beschaffung sonstiger Schul-(Heim-)Liegenschaften,

c)

für die Schaffung von geeigneten Zugängen zu Schulen (Heimen).

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für die Errichtung der betreffenden Schule (des betreffenden Heimes) vorliegt. Im Falle einer Enteignung nach Abs. 1 lit. a muß überdies die Bewilligung der Planunterlagen vorliegen.

(3) Im übrigen sind für die Enteignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 T-BOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 T-BOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 T-BOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 T-BOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 T-BOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 T-BOG
§ 51 T-BOG