(1) Das Land hat zur Unterbringung der Schüler von lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen, denen der Besuch einer solchen Berufsschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 51) nicht möglich ist, Schülerheime zu errichten, soweit die Unterbringung dieser Schüler nicht anderweitig sichergestellt ist.
(2) Für das Verfahren bei der Errichtung eines Schülerheimes gilt § 21 sinngemäß.
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