Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die Berufsschulen sind nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 teilrechtsfähig.
(2) Auf die Führung von Schulkonten findet § 86b Abs. 2 bis 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39a T-BOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39a T-BOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39a T-BOG