§ 51 T-BOG Begriff

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schüler sowohl den Weg von der Wohnung bzw. vom Schülerheim zur Schule als auch den Rückweg ohne Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie ohne erhebliche Beeinträchtigung des Schulerfolges bewältigen können.

In Kraft seit 23.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 T-BOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 T-BOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 T-BOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 T-BOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 T-BOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 T-BOG
§ 52 T-BOG