Bei angeschlossenen Schülerheimen obliegt die Beistellung des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals (§ 2 Abs. 2) sowie des Küchenpersonals der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schülerheim befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.
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