§ 47 T-BOG Beistellung des Hilfspersonals

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei angeschlossenen Schülerheimen obliegt die Beistellung des zur Betreuung der Heimgebäude, der Heimräume und der anderen Heimliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals (§ 2 Abs. 2) sowie des Küchenpersonals der Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schülerheim befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.

In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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