§ 46 T-BOG Investitionsbeiträge

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Tragung des Investitionsaufwandes sowie für die Vorschreibung und die Entrichtung der Investitionsbeiträge gelten die §§ 36 und 38 sinngemäß.

In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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