Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Für die Tragung des Investitionsaufwandes sowie für die Vorschreibung und die Entrichtung der Investitionsbeiträge gelten die §§ 36 und 38 sinngemäß.
In Kraft seit 11.10.1994 bis 31.12.9999
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