Die Beistellung des zur Betreuung der Schulgebäude, der Schulräume und der anderen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals, wie des Schulwartes und des Reinigungspersonals, obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Berufsschule befindet. Diese Gemeinde hat gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der hiefür aufgelaufenen Personalkosten, die vierteljährlich oder, sofern die Gemeinde dies verlangt, monatlich zu erstatten sind.
0 Kommentare zu § 39 T-BOG