§ 22 StWG

Starkstromwegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999

(1) Behörde im Sinne des Gesetzes ist

a)

die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt,

b)

die Landesregierung in allen übrigen Fällen.

  1. a)Litera adie Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt,
  2. b)Litera bdie Landesregierung in allen übrigen Fällen.

(2*) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 lit. b betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.Fassung LGBl.Nr. 21/2025

Stand vor dem 02.04.2025

In Kraft vom 01.01.1978 bis 02.04.2025

(1) Behörde im Sinne des Gesetzes ist

a)

die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt,

b)

die Landesregierung in allen übrigen Fällen.

  1. a)Litera adie Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich um die Durchführung von Strafverfahren handelt,
  2. b)Litera bdie Landesregierung in allen übrigen Fällen.

(2*) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Verfahren nach Abs. 1 lit. b betrauen und sie auch ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.Fassung LGBl.Nr. 21/2025

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten