§ 66 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

1.

eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

2.

die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOGder Betreuerin oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrersdes Betreuers der wissenschaftlichen oder eines Hochschulprofessorskünstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3.

die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);

4.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2022

Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

1.

eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

2.

die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOGder Betreuerin oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrersdes Betreuers der wissenschaftlichen oder eines Hochschulprofessorskünstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3.

die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);

4.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

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