§ 66 StudFG Voraussetzungen

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
§ 66.Paragraph 66,

Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

  1. 1.Ziffer einseine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
  2. 2.Ziffer 2die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOGder Betreuerin oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrersdes Betreuers der wissenschaftlichen oder eines Hochschulprofessorskünstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG oder in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
  3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);die Einhaltung der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,);
  4. 4.Ziffer 4die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2022
§ 66.Paragraph 66,

Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

  1. 1.Ziffer einseine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;
  2. 2.Ziffer 2die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOGder Betreuerin oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrersdes Betreuers der wissenschaftlichen oder eines Hochschulprofessorskünstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG oder in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;
  3. 3.Ziffer 3die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);die Einhaltung der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (Paragraph 19,);
  4. 4.Ziffer 4die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

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