§ 75 StudFG Übergangsbestimmungen

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.09.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die Paragraphen 9,, 10 und 11 Absatz eins, in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.
  2. (2)Absatz 2An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. März 1999 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (§§ 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (§ 32 Abs. 1 Z 4) und Freibeträge (§ 32 Abs. 4 Z 2) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Jänner 2000 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. März 1999 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höchststudienbeihilfenbeträge (Paragraphen 26 bis 28), der geänderten Absetzbeträge (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4,) und Freibeträge (Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2,) neu zu berechnen und unter Berücksichtigung der zwölfmonatigen Auszahlung auszubezahlen, ohne dass es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf. Dies gilt auch für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Jänner 2000 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben.
  3. (3)Absatz 3Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des Paragraph 17, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
  5. (5)Absatz 5Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.
  6. (6)Absatz 6Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.
  7. (7)Absatz 7Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von Paragraph eins, Absatz 4, die Rechtslage zum Zeitpunkt des Beginns des geförderten Auslandsstudiums maßgeblich.
  8. (8)Absatz 8Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97 aufgenommen wurde.

    Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.Weiters gilt abweichend von Paragraph 6, Ziffer 4, für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.

  9. (9)Absatz 9Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß Paragraph 17, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.
  10. (10)Absatz 10Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden.Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist Paragraph 48, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  11. (11)Absatz 11Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des § 22a in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nachweisen.Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg auch nach den Bestimmungen des Paragraph 22 a, in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nachweisen.
  12. (12)Absatz 12Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 2 in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98 aufgenommen haben, ist Paragraph 15, Absatz 2, in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist § 8 Abs. 4 Z 4 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 4, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
  14. (14)Absatz 14§ 49 Abs. 4 ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 1997 erfolgen.Paragraph 49, Absatz 4, ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 1997 erfolgen.
  15. (15)Absatz 15Die gesamte Anspruchsdauer gemäß § 18 Abs. 1 verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß § 80 Abs. 3 UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.Die gesamte Anspruchsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, verlängert sich durch den Übertritt auf neue Studienpläne gemäß Paragraph 80, Absatz 3, UniStG nur insoweit, als sich dies aus der längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt.
  16. (16)Absatz 16Anstelle der in den §§ 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:Anstelle der in den Paragraphen 26 bis 28 festgelegten Höchststudienbeihilfen gelten von März 1999 bis einschließlich Dezember 1999 folgende Höchststudienbeihilfen:
    1. 1.Ziffer eins5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß § 26 Abs. 1,5 580 S (jährlich 66 960 S) gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 28 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß § 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1.8 080 S (jährlich 96 960 S) gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins,
  17. (17)Absatz 17Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß § 29 bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß § 29 in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung.Behinderte Studierende, die im Studienjahr 1998/99 eine Studienbeihilfe gemäß Paragraph 29, bezogen, haben für das in diesem Studienjahr betriebene Studium bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen weiterhin Anspruch auf Erhöhungsbeträge mindestens in der Höhe gemäß Paragraph 29, in der bis zum 31. August 1999 geltenden Fassung.
  18. (18)Absatz 18Im Studienjahr 1999/2000 dürfen Leistungsstipendien auch Studienabsolventen zuerkannt werden, die ihr Studium vom 1. März 1999 bis zum 30. September 1999 abgeschlossen haben.
  19. (19)Absatz 19Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Sommersemester 1999 aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 3 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung anzuwenden.Für Studierende, die nach einem Diplomstudium ein Doktoratsstudium spätestens im Sommersemester 1999 aufgenommen haben, ist Paragraph 15, Absatz 3, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung anzuwenden.
  20. (20)Absatz 20§ 49 Abs. 1 in der ab 1. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe in den Studienjahren 2001/02 und 2002/03 anzuwenden.Paragraph 49, Absatz eins, in der ab 1. September 2003 geltenden Fassung ist auch auf Ansprüche auf Studienbeihilfe in den Studienjahren 2001/02 und 2002/03 anzuwenden.
  21. (21)Absatz 21Die Funktionsperiode der für das Studienjahr 2000/01 bestellten Senate der Studienbeihilfenbehörde endet mit 31. August 2001.
  22. (22)Absatz 22Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß § 48 Abs. 1 und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.Der Nachweis des günstigen Studienerfolges gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 ist von Studierenden eines Magisterstudiums zu erbringen, die ihr Magisterstudium ab dem Studienjahr 2005/06 aufgenommen haben.
  23. (23)Absatz 23Durch § 4 Abs. 1 werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44, umgesetzt.Durch Paragraph 4, Absatz eins, werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44, umgesetzt.
  24. (24)Absatz 24§ 50 Abs. 6 ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr 2005/06 aufnehmen.Paragraph 50, Absatz 6, ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr 2005/06 aufnehmen.
  25. (25)Absatz 25§ 15 Abs. 3 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.
  26. (26)Absatz 26Für Studierende an Akademien für Sozialarbeit sind die §§ 3 Abs. 1 Z 4, 23 Abs. 2 und 3, 46 Abs. 1 Z 2, 53 Abs. 2, 56a und 62 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Für Studierende an Akademien für Sozialarbeit sind die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 4,, 23 Absatz 2 und 3, 46 Absatz eins, Ziffer 2,, 53 Absatz 2,, 56a und 62 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  27. (27)Absatz 27Studierende, die ein Studium an einer Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2007/08 aufgenommen haben, können den günstigen Studienerfolg auch gemäß § 23 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung nachweisen.Studierende, die ein Studium an einer Pädagogischen Akademie vor dem Studienjahr 2007/08 aufgenommen haben, können den günstigen Studienerfolg auch gemäß Paragraph 23, in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung nachweisen.
  28. (28)Absatz 28Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben und dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium fortführen, verlängert sich die Anspruchsdauer um weitere zwei Semester.Für Studierende an Pädagogischen Hochschulen, die ein Lehramtsstudium vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 94, begonnen haben und dieses ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium fortführen, verlängert sich die Anspruchsdauer um weitere zwei Semester.
  29. (29)Absatz 29Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2007 und das Wintersemester 2007/08 bewilligt wurde, ist die Studienbeihilfe für das Wintersemester 2007/08 unter Berücksichtigung der ab 1. September 2007 geltenden Bestimmungen um 12% zu erhöhen. Die Studierenden sind über diese Erhöhung zu informieren.
  30. (30)Absatz 30Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe oder ein Studienzuschuss für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/09 bewilligt wurde, sind die Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mit Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der ab 1. September 2008 geltenden Bestimmungen neu zu berechnen.
  31. (31)Absatz 31§ 18 Abs. 7 ist auf Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2008/09 aufgenommen haben, nicht anzuwenden.Paragraph 18, Absatz 7, ist auf Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2008/09 aufgenommen haben, nicht anzuwenden.
  32. (32)Absatz 32Die Höhe des Studienzuschusses für Studierende an österreichischen Universitäten, österreichischen Universitäten der Künste gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 oder an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 69 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 für den Zeitraum 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 entspricht abweichend von § 52c Abs. 2 dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für ein Semester. Dieser Studienzuschuss ist abweichend von § 52c Abs. 6 zur Gänze im Wintersemester auszuzahlen.Die Höhe des Studienzuschusses für Studierende an österreichischen Universitäten, österreichischen Universitäten der Künste gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 oder an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 für den Zeitraum 1. September 2008 bis 28. Februar 2009 entspricht abweichend von Paragraph 52 c, Absatz 2, dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für ein Semester. Dieser Studienzuschuss ist abweichend von Paragraph 52 c, Absatz 6, zur Gänze im Wintersemester auszuzahlen.
  33. (33)Absatz 33Für Studienbeihilfenbezieher, die am 1. September 2014 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe von Amts wegen ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage neu zu berechnen und auszubezahlen, sofern diese Berechnung zu einem höheren Auszahlungsbetrag führt.
  34. (34)Absatz 34Studierende, die vor Inkrafttreten des § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 eine Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 bezogen haben, behalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Anspruch auf Höchststudienbeihilfe, sofern sich der Studienort nicht geändert hat.Studierende, die vor Inkrafttreten des Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, eine Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, bezogen haben, behalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Anspruch auf Höchststudienbeihilfe, sofern sich der Studienort nicht geändert hat.
  35. (35)Absatz 35Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat den Zuschlag gemäß § 30 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat den Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
  36. (36)Absatz 36Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat die erhöhte Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat die erhöhte Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
  37. (37)Absatz 37Vereinbarungen über Studienabschluss-Stipendien, die vor dem 1. September 2017 abgeschlossen werden, bleiben auch nach Inkrafttreten des § 52b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2016 aufrecht.Vereinbarungen über Studienabschluss-Stipendien, die vor dem 1. September 2017 abgeschlossen werden, bleiben auch nach Inkrafttreten des Paragraph 52 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, aufrecht.
  38. (38)Absatz 38Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2017 eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2017 zu berechnenden Höhe, ohne dass es einen eigenen Antrags bedarf.Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2017 eine Studienbeihilfe in der nach den Paragraphen 26 bis 32 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2017, zu berechnenden Höhe, ohne dass es einen eigenen Antrags bedarf.
  39. (39)Absatz 39Im Studienjahr 2017/18 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am 31. August 2017 geltenden Fassung.Im Studienjahr 2017/18 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, in der am 31. August 2017 geltenden Fassung.
  40. (40)Absatz 40Auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Art. 23 Abs. 1 oder Art. 127 Abs. 1 und 6 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020, S. 7, haben, ist § 4 Abs. 1a anzuwenden.Auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die einen Anspruch auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 23, Absatz eins, oder Artikel 127, Absatz eins und 6 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020, S. 7, haben, ist Paragraph 4, Absatz eins a, anzuwenden.
  41. (41)Absatz 41Der in § 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.Der in Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, festgelegte Betrag ist für Einkommen ab dem Kalenderjahr 2020 zu berücksichtigen.
  42. (42)Absatz 42Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß § 49 Abs. 3 der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.Wurde aufgrund einer zumutbaren Eigenleistung die errechnete Studienbeihilfe für die Studienjahre 2019/20 und 2020/21 gekürzt, ist nach der abschließenden Berechnung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, der Differenzbetrag der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich nunmehr ergebenden höheren Studienbeihilfe von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
  43. (43)Absatz 43Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2022 eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2022 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2022 eine Studienbeihilfe in der nach den Paragraphen 26 bis 32 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
  44. (44)Absatz 44In den Studienjahren 2022/23 und 2023/24 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am 31. August 2022 geltenden Fassung.In den Studienjahren 2022/23 und 2023/24 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, in der am 31. August 2022 geltenden Fassung.
  45. (45)Absatz 45Für den Nachweis des Studienerfolges bei Studien, denen keine ECTS-Punkte zugeordnet sind, entsprechen einer Semesterstunde zwei ECTS-Punkte.
  46. (46)Absatz 46Der Faktor, um den gemäß § 27 Abs. 3 der errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe zu erhöhen ist, reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um zwei Prozentpunkte. Bis zu seinem vollständigen Auslaufen ist die durch die jährliche Reduktion bewirkte Verminderung der Höchstbeihilfensätze durch eine entsprechende Erhöhung der Beträge gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 im Zuge der jährlichen Betragsfestsetzung gemäß § 32a auszugleichen.Der Faktor, um den gemäß Paragraph 27, Absatz 3, der errechnete Jahresbetrag der Studienbeihilfe zu erhöhen ist, reduziert sich jährlich mit 1. September, erstmals am 1. September 2023, um zwei Prozentpunkte. Bis zu seinem vollständigen Auslaufen ist die durch die jährliche Reduktion bewirkte Verminderung der Höchstbeihilfensätze durch eine entsprechende Erhöhung der Beträge gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, 2, 5, 6 und 7 im Zuge der jährlichen Betragsfestsetzung gemäß Paragraph 32 a, auszugleichen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.2024
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