§ 65 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Ausschreibung

§ 65. (1) Förderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

1.

an Universitäten durch den Studiendekan,

2.

an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3.

an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2003

Ausschreibung

§ 65. (1) Förderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

1.

an Universitäten durch den Studiendekan,

2.

an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3.

an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

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