§ 65 StudFG Ausschreibung

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 65, (1) Förderungsstipendien sind auszuschreiben

  1. 1.Ziffer einsan Universitäten durch den Studiendekan,
  2. 2.Ziffer 2an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,
  3. 3.Ziffer 3an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.
  4. (1)Absatz einsFörderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.
  5. (2)Absatz 2In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.
  1. (2)Absatz 2In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.09.2000 bis 31.12.2003
Paragraph 65, (1) Förderungsstipendien sind auszuschreiben

  1. 1.Ziffer einsan Universitäten durch den Studiendekan,
  2. 2.Ziffer 2an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,
  3. 3.Ziffer 3an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.
  4. (1)Absatz einsFörderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.
  5. (2)Absatz 2In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.
  1. (2)Absatz 2In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

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