§ 35 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Studienzuschüsse,

3.

Beihilfen für Auslandsstudien und

4.

Studienabschluss-Stipendien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

1.

für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,

2.

für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,

3.

für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

4.

für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

5.

für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

6.

für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 16.05.2018

(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf

1.

Studienbeihilfen,

2.

Studienzuschüsse,

3.

Beihilfen für Auslandsstudien und

4.

Studienabschluss-Stipendien.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

1.

für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,

2.

für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,

3.

für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,

4.

für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,

5.

für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und

6.

für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.

(3) Die Studienbeihilfenbehörde ist weiters zur Beratung und Information der Studierenden in Fragen der Studienfinanzierung zuständig.

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