§ 13 Sts-G

Sts-G - Stipendienstiftungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.

In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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