§ 9 Sts-G

Sts-G - Stipendienstiftungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
    1. 1.Ziffer einsein Mitglied durch den Bundeskanzler,
    2. 2.Ziffer 2ein Mitglied durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3ein Mitglied durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    4. 4.Ziffer 4ein Mitglied durch die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
    5. 5.Ziffer 5zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für Bildung,Wissenschaft und Kultur.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stipendienstiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
  3. (3)Absatz 3Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode; die Wiederbestellung ist zulässig;
    2. 2.Ziffer 2durch Zurücklegung der Funktion, oder
    3. 3.Ziffer 3durch Abberufung gemäß Abs. 5.durch Abberufung gemäß Absatz 5,
  4. (4)Absatz 4Im Fall einer Beendigung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.Im Fall einer Beendigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
  5. (5)Absatz 5Die in Abs. 1 genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wennDie in Absatz eins, genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt, oder
    4. 4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Sts-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Sts-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Sts-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Sts-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Sts-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sts-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Sts-G
§ 10 Sts-G