(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
1. | ein Mitglied durch den Bundeskanzler, | |||||||||
2. | ein Mitglied durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
3. | ein Mitglied durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
4. | ein Mitglied durch die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, | |||||||||
5. | zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für Bildung,Wissenschaft und Kultur. |
(2) Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stipendienstiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet
1. | mit Ablauf der Funktionsperiode; die Wiederbestellung ist zulässig; | |||||||||
2. | durch Zurücklegung der Funktion, oder | |||||||||
3. | durch Abberufung gemäß Abs. 5. |
(4) Im Fall einer Beendigung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(5) Die in Abs. 1 genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
1. | eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt, | |||||||||
2. | nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, | |||||||||
3. | dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt, oder | |||||||||
4. | grobe Pflichtverletzung vorliegt. |
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