Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Stipendienstiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 18 Sts-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Sts-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 18 Sts-G