Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
(2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. Paragraph 9, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4 und Absatz 5, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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