Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 2 erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.Zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.
(2)Absatz 2Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
(3)Absatz 3Die Stipendienstiftung kann auch sonstige Zuwendungen erhalten. Diese Mittel können neben den Erträgnissen des Stiftungskapitals an die Begünstigten ausgeschüttet werden.
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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