§ 7 Sts-G

Sts-G - Stipendienstiftungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Stipendienstiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen. Die Verwaltung der Stiftung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.

(4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten.

In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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