Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 15,
Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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