Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 21,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler,hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz , Ziffer eins, der Bundeskanzler,
3.Ziffer 3hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz , Ziffer 2, die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
4.Ziffer 4hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
5.Ziffer 5hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, undhinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz , Ziffer 4, die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und
6.Ziffer 6hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 17, der Bundesminister für Finanzen.
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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