I. Abschnitt - Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung
§ 1 Sts-G
- (1)Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt.
- (2)Absatz 2Die Stipendienstiftung ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Sie hat ihren Sitz in Wien.
- (3)Absatz 3Die Stipendienstiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.
§ 2 Sts-G
Paragraph 2, Aufgabe der Stipendienstiftung ist die Gewährung von Ausbildungsstipendien für alle Bereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Neben der fachlichen Ausbildung sollen die Stipendiaten auch eine entsprechende Information über Österreich erhalten und so als „Botschafter der Versöhnung“ in ihren Heimatländern wirken.
§ 3 Sts-G
Paragraph 3, Die Gewährung von Stipendien erfolgt an Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem NS-Regime gelitten haben, insbesondere unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern.
II. Abschnitt - Mittel der Stipendienstiftung
§ 4 Sts-G
- (1)Absatz einsZur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 2 erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.Zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.
- (2)Absatz 2Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, auszuschütten.
- (3)Absatz 3Die Stipendienstiftung kann auch sonstige Zuwendungen erhalten. Diese Mittel können neben den Erträgnissen des Stiftungskapitals an die Begünstigten ausgeschüttet werden.
III. Abschnitt - Organe der Stipendienstiftung
§ 5 Sts-G
Paragraph 5, Die Organe der Stipendienstiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 6) und der Stiftungsrat (§ 9). Die Organe der Stipendienstiftung sind der Stiftungsvorstand (Paragraph 6,) und der Stiftungsrat (Paragraph 9,).
§ 6 Sts-G
- (1)Absatz einsDer Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
- (2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. Paragraph 9, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4 und Absatz 5, gelten sinngemäß.
§ 7 Sts-G
- (1)Absatz einsDer Stiftungsvorstand hat die Stipendienstiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen. Die Verwaltung der Stiftung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.Der Stiftungsvorstand hat die Stipendienstiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß Paragraph 11, zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen. Die Verwaltung der Stiftung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
- (2)Absatz 2Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
- (3)Absatz 3Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.
- (4)Absatz 4Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten.
§ 8 Sts-G
- (1)Absatz einsDie Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.
- (2)Absatz 2Jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.
§ 9 Sts-G
- (1)Absatz einsDer Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:
- 1.Ziffer einsein Mitglied durch den Bundeskanzler,
- 2.Ziffer 2ein Mitglied durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
- 3.Ziffer 3ein Mitglied durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- 4.Ziffer 4ein Mitglied durch die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
- 5.Ziffer 5zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für Bildung,Wissenschaft und Kultur.
- (2)Absatz 2Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stipendienstiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
- (3)Absatz 3Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet
- 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode; die Wiederbestellung ist zulässig;
- 2.Ziffer 2durch Zurücklegung der Funktion, oder
- 3.Ziffer 3durch Abberufung gemäß Abs. 5.durch Abberufung gemäß Absatz 5,
- (4)Absatz 4Im Fall einer Beendigung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.Im Fall einer Beendigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
- (5)Absatz 5Die in Abs. 1 genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wennDie in Absatz eins, genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
- 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
- 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
- 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt, oder
- 4.Ziffer 4grobe Pflichtverletzung vorliegt.
§ 10 Sts-G
- (1)Absatz einsDen Vorsitz im Stiftungsrat führt ein von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes und von dieser mit der Vorsitzführung beauftragtes Mitglied des Stiftungsrats.
- (2)Absatz 2Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
- (3)Absatz 3Jedes Mitglied des Stiftungsrats und der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.
- (4)Absatz 4Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Abs. 1 bestellten Mitglied des Stiftungsrats einzuberufen.Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß Paragraph 11, unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Absatz eins, bestellten Mitglied des Stiftungsrats einzuberufen.
- (5)Absatz 5Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- (6)Absatz 6Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 5 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Absatz 5, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.
- (7)Absatz 7Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 genannten Personen zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Personen zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
- (8)Absatz 8Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 11 Sts-G
- (1)Absatz einsDer Stiftungsrat hat
- 1.Ziffer einsüber die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu beschließen,
- 2.Ziffer 2die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und
- 3.Ziffer 3die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, ist sinngemäß anzuwenden.die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, ist sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen
- 1.Ziffer einsder vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
- 2.Ziffer 2die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3, sowie deren Änderung,die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, sowie deren Änderung,
- 3.Ziffer 3Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 3,Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
- 4.Ziffer 4der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
- 5.Ziffer 5die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20.000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen, und
- 6.Ziffer 6Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
- (3)Absatz 3Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten
- 1.Ziffer einsdie Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 16 Abs. 2,die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
- 2.Ziffer 2die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, unddie Verwendung der Fördermittel gemäß Paragraph 3,, und
- 3.Ziffer 3die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 16 Abs. 4.die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 16, Absatz 4,
§ 12 Sts-G
- (1)Absatz einsDie Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich, die zur Ausübung der Funktion notwendigen Auslagen werden ersetzt.
- (2)Absatz 2Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stipendienstiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
§ 13 Sts-G
Paragraph 13, Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.
§ 14 Sts-G
Paragraph 14, Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stipendienstiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stipendienstiftung weiter.
§ 15 Sts-G
Paragraph 15, Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.
IV. Abschnitt - Berichtspflicht und Gebarungskontrolle
§ 16 Sts-G
- (1)Absatz einsDer Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.
- (2)Absatz 2Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. § 273 HGB ist anzuwenden.Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. Paragraph 273, HGB ist anzuwenden.
- (3)Absatz 3Der geprüfte Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.
- (4)Absatz 4Der Stiftungsrat hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht genehmigt wurden, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte grobe Pflichtverletzung entgegensteht.
- (5)Absatz 5Das Geschäftsjahr der Stipendienstiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stipendienstiftung beginnt mit der Errichtung der Stipendienstiftung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
- (6)Absatz 6Der Stiftungsvorstand hat den geprüften und vom Stiftungsrat genehmigten Jahresabschluss und den Lagebericht im Internet zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internetadresse der Stipendienstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
- (7)Absatz 7Der Vorsitzende des Stiftungsrates erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht, der jedenfalls Jahresabschluss und Lagebericht gemäß Abs. 6 enthält.Der Vorsitzende des Stiftungsrates erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht, der jedenfalls Jahresabschluss und Lagebericht gemäß Absatz 6, enthält.
V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 17 Sts-G
Paragraph 17, Die Stipendienstiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.
§ 18 Sts-G
Paragraph 18, Die Stipendienstiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
§ 19 Sts-G
Paragraph 19, Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 20 Sts-G
Paragraph 20, Dieses Bundesgesetz tritt mit Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit der Stipendienstiftung beginnt mit Überweisung der Mittel gemäß § 4 Abs.1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit der Stipendienstiftung beginnt mit Überweisung der Mittel gemäß Paragraph 4, Absatz ,
§ 21 Sts-G
Paragraph 21, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1.Ziffer einsdie Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler,hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz , Ziffer eins, der Bundeskanzler,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz , Ziffer 2, die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
- 4.Ziffer 4hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- 5.Ziffer 5hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, undhinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz , Ziffer 4, die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und
- 6.Ziffer 6hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 17, der Bundesminister für Finanzen.