Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Absatz 3, aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.
(2)Absatz 2Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. § 273 HGB ist anzuwenden.Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. Paragraph 273, HGB ist anzuwenden.
(3)Absatz 3Der geprüfte Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.
(4)Absatz 4Der Stiftungsrat hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht genehmigt wurden, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte grobe Pflichtverletzung entgegensteht.
(5)Absatz 5Das Geschäftsjahr der Stipendienstiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stipendienstiftung beginnt mit der Errichtung der Stipendienstiftung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(6)Absatz 6Der Stiftungsvorstand hat den geprüften und vom Stiftungsrat genehmigten Jahresabschluss und den Lagebericht im Internet zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internetadresse der Stipendienstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
(7)Absatz 7Der Vorsitzende des Stiftungsrates erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht, der jedenfalls Jahresabschluss und Lagebericht gemäß Abs. 6 enthält.Der Vorsitzende des Stiftungsrates erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht, der jedenfalls Jahresabschluss und Lagebericht gemäß Absatz 6, enthält.
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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