§ 8 Sts-G

Sts-G - Stipendienstiftungs-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

(2) Jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.

In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sts-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sts-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sts-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sts-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sts-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sts-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sts-G
§ 9 Sts-G