§ 8 Sts-G

Sts-G - Stipendienstiftungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

(2) Jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.

In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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