Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich, die zur Ausübung der Funktion notwendigen Auslagen werden ersetzt.
(2)Absatz 2Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stipendienstiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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