(1) Der Stiftungsrat hat
1. | über die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu beschließen, | |||||||||
2. | die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und | |||||||||
3. | die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, ist sinngemäß anzuwenden. |
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen
1. | der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss, | |||||||||
2. | die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3, sowie deren Änderung, | |||||||||
3. | Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 3, | |||||||||
4. | der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, | |||||||||
5. | die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20.000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen, und | |||||||||
6. | Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen. |
(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten
1. | die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 16 Abs. 2, | |||||||||
2. | die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, und | |||||||||
3. | die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 16 Abs. 4. |
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