§ 11 Sts-G

Sts-G - Stipendienstiftungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Stiftungsrat hat

1.

über die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu beschließen,

2.

die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und

3.

die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen

1.

der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,

2.

die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3, sowie deren Änderung,

3.

Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 3,

4.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20.000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen, und

6.

Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten

1.

die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 16 Abs. 2,

2.

die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, und

3.

die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 16 Abs. 4.

In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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