Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Stiftungsrat hat
1.Ziffer einsüber die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu beschließen,
2.Ziffer 2die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und
3.Ziffer 3die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, ist sinngemäß anzuwenden.die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. Paragraph 95, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2004,, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen
1.Ziffer einsder vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
2.Ziffer 2die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3, sowie deren Änderung,die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, sowie deren Änderung,
3.Ziffer 3Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 3,Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 3,,
4.Ziffer 4der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
5.Ziffer 5die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20.000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen, und
6.Ziffer 6Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
(3)Absatz 3Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten
1.Ziffer einsdie Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 16 Abs. 2,die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß Paragraph 16, Absatz 2,,
2.Ziffer 2die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, unddie Verwendung der Fördermittel gemäß Paragraph 3,, und
3.Ziffer 3die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 16 Abs. 4.die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß Paragraph 16, Absatz 4,
In Kraft seit 19.12.2005 bis 31.12.9999
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