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Wurde der nicht dringlich erklärte Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005
Wurde der nicht dringlich erklärte Gesetzesbeschluß durch Volksabstimmung angenommen, hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt unter Hinweis auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005