§ 117 Stmk. VRG Stimmrecht

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Zur Unterstützung der Initiative ist berechtigt, wer für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.

(1a) (Anm.: entfallen)

(2) Jeder Stimmberechtigte darf eine Initiative nur einmal unterstützen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010

Stand vor dem 13.10.2005

In Kraft vom 19.10.1995 bis 13.10.2005

(1) Zur Unterstützung der Initiative ist berechtigt, wer für die Wahl zum Gemeinderat stimmberechtigt ist. Bei einer Initiative für einen Teil der Gemeinde muß der Stimmberechtigte im betroffenen Teil der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz haben.

(1a) (Anm.: entfallen)

(2) Jeder Stimmberechtigte darf eine Initiative nur einmal unterstützen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 77/2010

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